Archiv 2018

VW-Dieselskandal

VW-Dieselskandal: Käufer eines manipulierten Diesel-PKW’s können die Volkswagen AG auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Anspruch nehmen.

 

von Rechtsanwalt Dr. F.-W. Schwöbbermeyer

 

 

 

 

 

Die Gerichte beginnen, den VW-Dieselskandal aufzuarbeiten. Zwischenzeitlich liegen erste einschlägige Urteile vor. Hierzu informieren die Rechtsanwälte Dr. Friedrich-Wilhelm Schwöbbermeyer und Michael Blase:

 

 

 

Käufer eines mangelhaften PKW’s können Mängelansprüche grundsätzlich nur gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs geltend machen. Bei manipulierten Dieselfahrzeugen des VW-Konzerns sind diese Ansprüche oft nicht mehr durchsetzbar. Bei einem Privatverkauf werden PKW’s im allgemeinen unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung verkauft; bei einem Verkauf durch einen Händler beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist zwei Jahre, sie wird in dem Kaufvertrag in der Regel auf ein Jahr ab Übergabe des Fahrzeugs verkürzt. Beide Fristen sind seit Aufdeckung des VW-Dieselskandals im Jahr 2015 abgelaufen. Der Käufer eines manipulierten Dieselfahrzeugs des VW-Konzerns (VW, Audi, Seat, Skoda) bleibt so auf seinem Schaden sitzen. Dieses Ergebnis ist völlig unbefriedigend. Mehrere Gerichte haben getäuschten Käufern eines manipulierten Dieselfahrzeugs einen Schadensersatzanspruch direkt gegen die Volkswagen AG zugesprochen, u.a. das Landgericht Bielefeld. Es vertritt den Standpunkt, daß die Volkswagen AG dem betroffenen Käufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat und deshalb hat gem. §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz haftet. Diese Ansprüche sind noch bis Ende 2018 durchsetzbar, weil sie der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegen, die gem. § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluß des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Verjährungsfrist beginnt daher mit dem Schluß des Jahres 2015 und endet mit dem Schluß des Jahres 2018.

 

 

 

LG Bielefeld, Urt. v. 16.10.2017 - 6 O 149/16 - juris

 

 

 

 

 

Tipp: Unter dieser Web-Adresse können Sie prüfen, ob Ihr Fahrzeug von der manipulierten Software betroffen ist: http://info.volkswagen.de/de/de/home.html